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Satzung des SV Fleckeby e.V.

 

 

 

Satzung des SV Fleckeby e.V.


§ 1


Der Verein führt den Namen „Sportverein Fleckeby e.V.“. Er hat seinen Sitz in Fleckeby. Die
Vereinsfarben sind blau und weiß.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen.


§ 2


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports, der Jugendpflege und der kulturellen Betätigung.


§ 3


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf die Zahlung einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG
beschließen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4


Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Rendsburg-Eckernförde e.V. und des
Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V.. Alle Mitglieder unterwerfen sich den
Satzungen und Ordnungen auch der übergeordneten und für den Verein zuständigen
Verbände.


§ 5


Der Verein besteht aus verschiedenen Sparten, die durch Beschluss des Vorstandes verändert
werden können.


§ 6


Jede Person, die sich zu den genannten Grundsätzen bekennt, kann Mitglied werden. Die
Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung
eines Erziehungsberechtigten erforderlich. Bei Ablehnung des Antrages ist die Anrufung der
Mitgliederversammlung zulässig.


§ 7


Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der
Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand. Für Minderjährige gilt § 6 Abs.1, S.5 entsprechend. Die Austrittserklärung
wird wirksam mit einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen zum Quartalsende.
Die Frist beginnt mit Zugang der Kündigung beim Vorstand.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden,
wenn seine Beiträge oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12
Monaten rückständig sind und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach
ergangener Mahnung erfolgt. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme
des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den
Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes
bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende
Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des
Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung
rechtzeitig eingelegt worden, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht
der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die
Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass
die Mitgliedschaft als beendet gilt. Nach Ausschluss ist eine Wiederaufnahme frühestens nach
drei Jahren nach Ablauf des Jahres möglich, in dem der Ausschluss wirksam wurde.
Schriftverkehr mit Mitgliedern im Ausschlussverfahren gilt diesen 3 Tage nach Versendung
an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.


§ 8


Die Mitglieder haben ein Anrecht auf Betreuung und Leistung im Rahmen dieser Satzung. Sie
haben das Recht und die Pflicht, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich an der
Willensbildung durch Wahlen und Abstimmungen zu den Organen des Vereins,
ausschließlich der Wahl des Jugendrates und Jugendwartes, zu beteiligen. Die Wahl des
Jugendrates und des Jugendwartes regelt die Jugendordnung.


§ 9


Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld und wird
grundsätzlich im Voraus vom Verein abgebucht. Kann der Bankeinzug aus Gründen,
die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren
durch das Mitglied zu tragen.
Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Mitglieder nach Vollendung
des 18. Lebensjahres zahlen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, soweit sie zum Bezug
von Kindergeld berechtigt sind, den Beitrag für Jugendliche. Die Berechtigung ist z. B. durch
Vorlage des Kindergeldbescheides nachzuweisen. Ehrenmitglieder und Mitgliedschaften zur
Förderung des Vereins zahlen Beiträge im eigenen Ermessen.
Bei Vereinsbeitritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr in Höhe eines Monatsbeitrages
zu leisten. Als Mindestbeitrag für sich passiv meldende Mitglieder wird der halbe Beitrag
festgelegt.
Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen für alle
oder einzelne Mitglieder ganz oder teilweise erlassen oder stunden. Die Erfüllung des
Vereinszwecks und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins dürfen dadurch nicht
beeinträchtigt werden.
Zur Deckung der Kosten kann der Vorstand, in Abstimmung mit den Spartenleitungen, für
einzelne Sparten eine Spartenumlage beschließen. Diese wird mit dem Mitgliedsbeitrag erhoben.


§ 10


Die Unterhaltung der Sportanlagen ist grundsätzlich von den Mitgliedern sicherzustellen.
Jedes aktive Mitglied nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann hierzu vom Vorstand zu 
ehrenamtlichen Arbeitseinsätzen aufgerufen werden. Die Teilnahme an den Arbeitseinsätzen
ist grundsätzlich freiwillig, eine Sanktionierung ist nicht vorgesehen.
Sollte die Unterhaltung der Sportanlagen nicht mehr durch ehrenamtliche Arbeitseinsätze
sichergestellt werden können und müssen dafür kostenpflichtige Leistungen in Anspruch
genommen werden, ist der Vorstand berechtigt, zur Deckung der Kosten eine einmalige 
Umlage bis zur Höhe des halben Jahresbeitrags eines Erwachsenen im Beitragsjahr zu erheben.
Alle Mitglieder, die in diesem Beitragsjahr an Arbeitseinsätzen teilgenommen haben, sind von
der Umlage befreit. 


§ 11


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und der
Jugendrat.


§ 12


Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen wahlberechtigten Mitgliedern des
Vereins. Sie ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr, spätestens bis Ende März, unter
Mitteilung der Tagesordnung und der Einhaltung einer siebentägigen Ladungsfrist,
einzuberufen. Die Ladung erfolgt u. a. durch Aushang im Bürger- und Sportzentrum
Fleckeby, Dorfstraße 2.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen vom
Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder
dies schriftlich mit Angabe eines Grundes beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, mit
Ausnahme von Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins sowie die Veränderung des
Anlagevermögens, soweit diese 50.000,00 € Wiederbeschaffungswert übersteigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Beschlüsse können nur über
solche Punkte gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Anträge, die auf der
Tagesordnung berücksichtigt werden sollen, müssen spätestens drei Tage vor der
Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, ausgenommen Dringlichkeitsanträge.
Eine Änderung der Satzung, Dringlichkeitsanträge und Misstrauensanträge bedürfen ¾ der
Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Veränderung des Anlagevermögens durch den Vorstand, dessen Wert 50.000,00 €
Wiederbeschaffungswert übersteigt, bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt einer seiner
Stellvertreter die Versammlungsleitung.
Die Mitgliederversammlung hat jederzeit unter Einhaltung der vorstehenden Bedingungen das
Recht, dem Vorstand, dem Beirat oder einzelnen ihrer Mitglieder das Misstrauen auszusprechen.
Anträge auf Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Misstrauensanträge
können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.


§ 13


Die Wahlen und Beschlussfassungen finden, soweit nicht anders verlangt, in offener
Abstimmung statt. Auf Verlangen sind Wahlen geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann und die Wahl
annimmt. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Wiederwahl ist mit Ausnahme der
Kassenprüfer zulässig.


§ 14


Der Mitgliederversammlung ausschließlich vorbehalten und nicht übertragbar ist folgendes:
- Entgegennahme der Jahresberichte
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Bestimmung der Höhe des Beitrages
- Bestimmung der Höhe von Ersatzleistungen für nicht geleistete Arbeitsstunden
entsprechend § 10 der Satzung
- Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Misstrauensanträge
- Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Veränderung des Anlagevermögens, soweit diese einen Wert
von 50.000,00 € (Wiederbeschaffungswert) übersteigt
- Bestätigung des von der Jugendversammlung gewählten Jugendwartes


§ 15


Der Beirat setzt sich zusammen aus dem Vereinsvorstand gemäß § 17, den Spartenleitern,
dem Kartei- und Beitragsführer sowie den Ehrenmitgliedern.


§ 16


Dem Beirat stehen Entscheidungen in Vereinsangelegenheiten zu, die ihm durch diese
Satzung oder aufgrund von Beschlüssen der Mitgliederversammlung übertragen worden sind,
oder wenn sie über den Rahmen der Aufgaben des Vorstandes hinausgehen. Der Beirat hat
den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen und ist mindestens einmal innerhalb eines
Geschäftsjahres einzuberufen.


§ 17


Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Kassenwart, dem Jugendwart und dem Schriftwart. Dem Vorstand obliegt die Leitung und die
Geschäftsführung des Vereins, sofern nicht andere Organe zuständig sind.
Der vertretungsberechtigte Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den zwei
stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und
außergerichtlich jeweils allein vertreten durch den Vorsitzenden oder durch einen
stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Kassenwart.
Für die gesamten Geld- und Kassenangelegenheiten ist der Kassenwart verantwortlich.


§ 18


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. In den Jahren mit gerader Endziffer sind der Vorsitzende,
der Schriftwart und der Jugendwart zu wählen. In den Jahren mit ungerader Endziffer sind die
stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart zu wählen.
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.


§ 19


Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstandes gelten die Bestimmungen des §12
sinngemäß. Die Ladung erfolgt mündlich unter Einhaltung einer siebentägigen Ladungsfrist.
Aus wichtigen Gründen kann jedoch die Ladungsfrist auf zwei Tage verkürzt werden.
Die Beschlüsse aller Organe müssen beurkundet werden. Zu diesem Zwecke ist ein Protokoll
zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftwart und mindestens einem Mitglied des
Vorstandes zu unterschreiben.


§ 20


Zur Überprüfung der Kassengeschäfte wird durch die Mitgliederversammlung in jedem Jahr
ein Kassenprüfer gewählt. Die Wahl gilt für zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenführung wird mindestens einmal jährlich von zwei Kassenprüfern überprüft.


§ 21


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 22


Der SV Fleckeby e.V. kann für besondere Verdienste um den Verein Ehrennadeln und
Ehrenmitgliedschaften verleihen. Das Nähere regelt die Ehrenordnung des Vereins.


§ 23


Die Wahl des Jugendrates und Jugendwartes regelt die Jugendordnung des Vereins.


§ 24


Bei Auflösung des Vereins sind bis zu 3 Liquidatoren zu bestellen. Jeder vertritt den Verein
allein.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Sportvereins Fleckeby e.V. nach Deckung aller
Verbindlichkeiten an die Gemeinde Fleckeby, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abgabenordnung zu verwenden hat.


§ 25


Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 18.02.2011 und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.

Fleckeby, 20.08.2021
gez.
Franke Kann